PKV

Wie bei vielen anderen Versicherungen ebenfalls üblich, gibt es auch bei der privaten Krankenversicherung eine so genannte Wartezeit. Somit schließen die Versicherungsgesellschaften aus, dass der Versicherte unmittelbar nach dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung Leistungen in Anspruch nimmt, welche unter Umständen bereits im Vorfeld sogar bekannt waren.

Bei den Wartezeiten einer privaten Krankenversicherung gibt es drei verschiedene Wartezeiten. Hierzu gehören die allgemeine, die besondere und die dreijährige Wartezeit.
In der Regel beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate und gilt für die Krankheitskosten, das Krankentagegeld und das Krankenhaustagegeld. Im Rahmen der Zahnbehandlung oder der Kiefernorthopädie oder auch im Bereich der psychotherapeutischen Behandlungen und der Entbindungen, gilt bei den meisten Versicherungsgesellschaften eine Wartezeit von acht Monaten. Bei der privaten Pflegekrankenversicherung kommt eine Wartezeit von drei Jahren zum Tragen. Grundsätzlich gibt es allerdings auch Ausnahmen. So wird bei Unfällen und einer Nachversicherung nach einer Heirat, sofern eine mindestens dreimonatige Versicherungszeit bei einer Vorversicherung nachgewiesen werden kann, auf eine Wartezeit verzichtet.

Bestimmte Personengruppen unterliegen ebenfalls keiner Wartezeit. Hierzu zählen unter anderem Neugeborene, welche in der Kindernachversicherung abgesichert werden können. Allerdings muss ein Elternteil eine mindestens dreimonatige Versicherungszeit nachweisen können. Die Versicherung darf während einer Mitversicherungszeit keine Risikozuschläge oder einen Leistungsausschluss vornehmen.